Allgemeine Geschäftsbedingungen der liketec gmbh 03.10.2019
I. Allgemeines
1. Gegenstand der AGB
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der cloutson by liketec gmbh, Dorfstrasse 14, 8532 Weiningen TG (nachfolgend: «cloutson») und ihren Kunden (nachfolgend: «Kunde»). Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte von cloutson bezieht und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen cloutson und dem Kunden. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.
1.2. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein.
1.3. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB durch cloutson sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.
2. Vertragsstruktur und Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag zwischen cloutson und ihren Kunden besteht aus einem Vertragsdokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein vom Kunden angenommenes Angebot oder ein schriftlicher Vertrag im eigentlichen Sinn sein. Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen.
2.2. Der Vertrag zwischen cloutson und dem Kunden wird geschlossen durch die Annahme des von cloutson erstellten Angebots durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments. Die Annahme des Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von cloutson entgegennimmt oder nutzt.
2.3. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von cloutson während 30 Tagen gültig.
II. Leistungen, Mitwirkungspflichten und Vergütung
3. Umfang der Leistung
3.1. cloutson erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von cloutson ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. cloutson wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. cloutson darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich.
3.3. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
4. Allgemeine Pflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für cloutson unentgeltlich erbracht werden.
4.2. Der Kunde gibt cloutson rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt cloutson die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht cloutson ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben.
4.4. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist der Kunde von cloutson abzumahnen. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.) sind vom Kunden zu tragen.
4.5. Der Kunde verzichtet auf den Systemen, die durch cloutson zur Verfügung gestellt werden auf die Verbreitung von Informationen und Bildmaterial mit rechtswidrigem Inhalt. Der Kunde nutzt die Dienste von cloutson nicht auf illegale Weise. Es ist insbesondere, jedoch nicht abschliessend untersagt:
- Aufrufe zur Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB
- Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 StGB
- Anleitungen oder Anstiftung zu strafbarem Verhalten
- Unerlaubte Glücksspiele im Sinne des Lotteriegesetzes
- Ehrverletzende Äusserungen über Dritte oder persönlichkeitsverletzende Publikationen
- Informationen, die Urheberrechte, verwandte Schutzrechte oder andere Immaterialgüterrechte Dritter verletzen.
- Die cloutson-Dienste nicht zur Schädigung oder Belästigung Dritter, insbesondere nicht unbefugtes Eindringen in fremde Systeme (Hacking), Verbreitung von Viren jeder Art oder durch unverlangte Zusendung von E-Mails (Spamming, Junk-Mail und dergleichen) zu nutzen
- Inhalte erotischen Charakters sind mittels geeigneter Massnahmen vor dem Zugriff Minderjähriger zu schützen. Der Betrieb von sogenannten Downloadsites ist grundsätzlich unerwünscht und in jedem Fall mit dem Provider im Vorfeld zu klären.
- Der Betrieb von Webseiten mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt ist verboten, ausser der Betreiber ist im Besitz rechtsgültiger Lizenzen, welche ihm den Vertrieb in der Schweiz gestatten. Solche Lizenzen sind cloutson auf Aufforderung hin vorzulegen. cloutson behält sich das Recht vor, entsprechende Inhalte nach eigenem Ermessen zu sperren und den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei keine bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet werden.
- Es ist zu unterlassen, Netzwerke nach offenen Ports (Zugängen) fremder Rechnersysteme zu durchsuchen.
- Durch Konfiguration von Serverdiensten (wie z.B. Proxy-, News-, Mail- und Webserverdienste) zu bewirken, dass unbeabsichtigtes Replizieren von Daten verursacht wird (Dupes, Mail Relaying).
- Mail- und Newsheader sowie IP-Adressen zu fälschen.
- Download Seiten oder Seiten, welche hohen Traffic auslösen, zu betreiben.
- Download / Synchronisations Ordner oder Ordner, welche hohen Traffic auslösen, zu betreiben.
5. Vergütung
5.1. Der Kunde verpflichtet sich, für die Leistungen von cloutson die im Vertragsdokument festgelegte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung versteht sich exklusive MwSt.
5.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung seitens cloutson erforderlich wäre. Eine verspätete Zahlung ist mit sechs Prozent (6%) jährlich zu verzinsen.
5.3. Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann cloutson ihre Lieferungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind.
5.4. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von cloutson schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
6. Immaterialgüterrechte
6.1. Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen cloutson zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.
6.2. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei cloutson oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; cloutson lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.
III. Gewährleistungen und Leistungsstörungen
7. Verzug
7.1. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die cloutson nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
7.2. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von cloutson zu vertreten, setzt der Kunde cloutson zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn cloutson insgesamt mehr als 40 Arbeitstage im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv technisch und kommerziell zumutbarer Weise verwendet werden können, werden vergütet. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter.
8. Sachgewährleistung und Mängelrechte
8.1. Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von cloutson separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird), richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.
8.2. Gegenüber cloutson bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass cloutson die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt cloutson die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
8.3. cloutson garantiert, dass ihre eigenen Produkte und Leistungen bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken.
8.4. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl der cloutson zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
8.5. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:
- weiterhin Erfüllung verlangen, oder
- eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
- wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziffer 8.6 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.
8.6. Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.
8.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäss Ziffer 4 nicht ordnungsgemäss erfüllt.
8.8. Mängelrügen sind schriftlich innert der in Ziffer 11 für Kauf- bzw. Ziffer 12 für Werkverträge genannten Rügefristen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird.
8.9. Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.
8.10. Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
9. Rechtsgewährleistung
9.1. cloutson leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
9.2. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von cloutson werden könnte, kann cloutson dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten.
9.3. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird cloutson auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde cloutson sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und cloutson zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.
10. Haftung
10.1. cloutson haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, etc., wird ausgeschlossen.
10.2. cloutson haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch cloutson hergestellter Software zurückzuführen sind. Ebenso haftet cloutson nicht für durch Computerviren verursachte Schäden, sofern cloutson in ihrem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte.
10.3. Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt.
10.4. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit cloutson vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
IV. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragstypen
11. Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen
11.1. Die Bestimmungen dieser Ziffer sind anwendbar, wenn cloutson dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert.
11.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Installation nicht zum Leistungsumfang.
11.3. Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innert 10 Tagen nach der Ablieferung. Bei Installation durch cloutson beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt cloutson die festgestellten Mängel innert dieser Frist schriftlich an.
11.4. Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung cloutson innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.
11.5. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8 geltend machen.
11.6. Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.
12. Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken
12.1. Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch cloutson erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung.
12.2. cloutson lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Im vertraglichen Rahmen sind auch Teilabnahmen möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch cloutson zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innert der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt.
12.3. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. cloutson behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
12.4. Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 8.6, so wird die Abnahme zurückgestellt. cloutson behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen dem gleichen Mangel nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8.5 (weiterhin Erfüllung, Minderung oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, Rücktritt vom Vertrag) geltend machen.
12.5. Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung cloutson innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.
13. Besondere Bestimmungen für Supportleistungen
13.1. Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn cloutson Supportleistungen für den Kunden erbringt.
13.2. cloutson erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. cloutson kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.
13.3. Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten für die Hard- und Software des Kunden gehen zu dessen Lasten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
13.4. Die Supportleistungen werden von cloutson während der Supportzeit erbracht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von cloutson). Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt cloutson mit ihren Leistungen auch ausserhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. Die Zuschläge sind wie folgt definiert:
- Montag bis Freitag, 23.00 bis 07.00 Uhr: 50%;
- Wochenende / Feiertage, 00.00 bis 24.00 Uhr: 100%.
14. Besondere Bestimmungen für Microsoft-Onlinedienste
14.1. Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Microsoft-Onlinedienste Teil des Leistungsumfangs sind.
14.2. Mit der Nutzung von Microsoft-Onlinedienste wie Office 365 oder Microsoft-Azure erklärt sich der Kunde mit dem Microsoft Cloud Agreement https://docs.microsoft.com/en-us/partner-center/agreements einverstanden.
IV. Verschiedenes
15. Geheimhaltung
15.1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Wirksamkeit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.
17. Schriftform
17.1. Vereinbarungen zwischen den Parteien (Offerten, Annahmen, Bestellungen, etc., sowie Änderungen und Ergänzungen derselben) sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1. Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.
18.2. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.
18.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von cloutson.
Weiningen TG 03.10.2019